Bienenvölkverzeichnis (Art. 11)
Das Bienenvölkverzeichnis führen wir physisch
Art. 11 Bienenvolkverzeichnis
Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten: a. der Standort des Bienenstocks; b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); c. Angaben zur künstlichen Fütterung; d. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.