Futter (Art. 12)
Eingekauftes Futter
Futtertyp | Menge in Kg |
Kristallzucker Bio (Landi) 23.7.21 | 100 Kg |
Kristallzucker Bio (Landi) 11.8.21 | 100 Kg |
Futtersirup Hostettler Bio (Bienen Meiner) 17.9.21 | 100 kg |
Futtermenge pro Volk 15 Kg
Bemerkung:
- An den Bienenständen in Cham und Sigigen wurde kein Sommerhonig geerntet
- Am Bienenstand in Schachen und Sigigen gab es im Herbst nochmals Waldtracht
Art. 12 Futter
1 Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.
2 Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.
3 Mit Zustimmung des Bundesamtes für Landwirtschaft kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.
4 Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.
5 Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.